Bagatellschäden sind Schäden, die eine bestimmte Schadenshöhe nicht überschreiten, weswegen diese auch Kleinschäden genannt werden.
Die Bagatellschadengrenze ist in der Rechtsprechung uneinheitlich, liegt aber zwischenzeitlich laut mehreren Urteilen des BGHs bei circa 750,- €. Liegt die Schadenshöhe unterhalb dieser Grenze, übernehmen einige Versicherungen den Betrag für den Sachverständigen nicht.
Liegt die Schadenshöhe oberhalb der Bagatellschadensgrenze, wird in der Regel der Betrag voll übernommen. Bei Bagatellschäden bietet sich als Alternative zum Schadengutachten die Reparaturkosten- Kalkulation an. Wie der Name sagt, werden dabei nur die Reparaturkosten ermittelt.
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen (konkrete Abrechnung) oder ob Sie die im unabhängigen Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt haben möchten (fiktive Abrechnung).
Übersteigen die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, so kann die Versicherung auf dieser Basis abrechnen. Zudem wird bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nur noch erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen und nachgewiesen wird.
Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn Sie einen Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug durch einen Unfall selbst verursacht haben oder wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden kommt, wie z. B. durch Hagel, Sturm, Überschwemmung, Brand oder Diebstahl.
In diesem Fall haben Sie gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen Anspruch auf Schadenersatz. In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Wenn Sie als Unfallgeschädigter keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Reparaturdauer.
Den genauen Tagessatz können Sie aus einer sogenannten Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnehmen oder von einem Sachverständigen erfragen.
Sie als Geschädigter sind verpflichtet, die Schadenhöhe so gering wie möglich zu halten. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Unfallgegner den Ausgleich des Schadens verweigern.
Durch die Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die Kosten zu ersetzen sind, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde.
Bei einem eventuellen Verkauf Ihres Autos dürfen Sie dem potenziellen Käufer nicht verschweigen, dass es sich um ein Unfallauto handelt. Dies führt meist zu einem geringeren Verkaufserlös.
Die Wertminderung soll diesen Verkaufsverlust ausgleichen. Anspruch auf Wertminderung haben Sie unabhängig davon, ob Sie das Auto verkaufen möchten oder nicht. Die Höhe wird meist von einem Sachverständigen im Gutachten festgesetzt.
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